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Der Verbraucherbauvertrag im Baurecht

Im Werks- und Bauvertragsrecht nach BGB wurden Regelungen mit den speziellen § 650i bis § 650n BGB zum Verbraucherbauvertrag getroffen. Abgeschlossen werden solche Verträge zwischen einem Verbraucher und einem Unternehmen (Bauunternehmen oder Bauhandwerksbetrieb), das eine gewerbliche oder selbstständige Tätigkeit ausübt. Dem Verbraucher hat der Vertragsabschluss nur rein privaten Zwecken zu dienen.

Definition

Nach § 650i Abs. 1 BGB handelt es sich um "Verträge, durch die der Unternehmer von einem Verbraucher zum Bau eines neuen Gebäudes oder zu erheblichen Umbaumaßnahmen an einem bestehenden Gebäude verpflichtet wird". Inwieweit der Bezug auf "neues" Gebäude und Umbaumaßnahmen den Anwendungsbereich für Verbraucherverträge bestimmt sowie auch begrenzt, wird näher betrachtet unter Anwendung des Verbraucherbauvertrags.

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Spezielle Regelungen

Die für den Verbraucherbauvertrag neu getroffenen Regelungen umfassen folgende ganz spezifische und spezielle Regelungen:

  • Pflicht zur Übergabe einer detaillierten Baubeschreibung zum Verbraucherbauvertrag gemäß § 650j BGB durch das Bauunternehmen an den Verbraucher rechtzeitig vor Abgabe einer Vertragserklärung durch den Verbraucher in Textform nach inhaltlich vorgeschriebener Form; Angabe durch den Bauunternehmer zum Fertig­stellungs­zeitpunkt bzw. zur Dauer der Baumaßnahme, wenn die Fertigstellung zu Beginn der Baumaßnahme noch nicht feststeht, nach § 650k Abs. 3 BGB;
  • Recht auf Widerruf zum Verbraucherbauvertrag nach § 650l BGB innerhalb von 14 Tagen nach Vertragsabschluss, um sich vom Vertrag wieder lösen zu können, sofern der Vertrag nicht notariell beurkundet wurde;
  • bei Verlangen von Abschlagszahlungen nach BGB durch den Unternehmer nach § 650m Abs. 1 BGB darf der Gesamtbetrag der Abschlagszahlungen 90 % der vereinbarten Gesamtvergütung einschließlich der Vergütung für Nachtragsleistungen nicht übersteigen;
  • dem Verbraucher ist bei der ersten Abschlagszahlung eine Sicherheit für die Vertragserfüllung ohne wesentliche Mängel in Höhe von 5 % in Höhe der vereinbarten Gesamtvergütung nach § 650m Abs. 2 BGB zu leisten, erhöht sich der Vergütungsanspruch bei einer Vertragsänderung infolge Anordnung des Verbrauchers von mehr als 10 %, so ist dem Verbraucher bei der nächsten Abschlagszahlung eine weitere Sicherheit in Höhe von 5 % des zusätzlichen Vergütungsanspruchs zu leisten;
  • vor Ausführung der geschuldeten Leistung hat der Unternehmer dem Verbraucher jene Planungsunterlagen nach § 650n BGB zu erstellen und herauszugeben, die der Verbraucher gegebenenfalls für Behörden u. a. benötigt, jedoch dann nicht, sofern der Verbraucher oder ein von ihm Beauftragter die Planungsvorgaben selbst erstellt.

Die angeführten speziellen Reglungen zum Verbrauchervertrag ergänzen lediglich die allgemein für das Werk- und Bauvertragsrecht nach BGB getroffenen Vorschriften.