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Architektenhaftung

Sie sind sich nicht sicher, in welchem Umfang Sie als Architekt gesetzlich haften müssen? Oder fragen sich, welche vertragliche Haftung Sie mit Ihrer Unterschrift unwissentlich und ggf. sogar zusätzlich zur gesetzlichen Haftung übernommen haben? Wir beraten Sie gern im Hinblick auf Ihre Haftungsverpflichtungen. Dabei stehen wir Ihnen sowohl bei Fragen zur gesetzlichen Haftung zur Seite als auch bei Fragen nach jeglicher Art von vertraglich übernommener Haftung, sei es aus VOB-Bauverträgen, Architektenverträgen nach neuem Bauvertragsrecht oder HOAI-Verträgen.

Außerdem unterstützen wir Sie gern bei der Ausarbeitung und / oder Prüfung rechtssicherer Haftungsvereinbarungen vor Vertragsschluss und vertreten Sie in gerichtlichen und außergerichtlichen Haftungssachen.

Architektenhaftung – Fallbeispiel 1

„Der Architekt hat immer Schuld!“, lassen sich sowohl Bauherren als auch Handwerker des Öfteren vernehmen, wenn im Rahmen eines Bauprojektes etwas schief gegangen ist. Im vorliegenden Fall hatte der Statiker, der separat und unabhängig vom Architekten von der Bauherrin beauftragt worden war, die statischen Berechnungen nicht korrekt ausgeführt. Diese Berechnungen hatte der Architekt ohne weitere Prüfung auf ihre Richtigkeit übernommen und in seine Genehmigungs- und Ausführungsplanung einbezogen. In der Folge kam es zu Rissen im Gebäude der Bauherrin, für die diese den Architekten in die Haftung nehmen will.

Unabhängig von der Frage, ob nicht auch der Statiker für seine mangelhaften Berechnungen haften muss, hat das entscheidende Gericht der Bauherrin einen Schadensersatzanspruch gegen den Architekten zugesprochen. Dieser hätte die Planung des Statikers nicht ohne Weiteres übernehmen und zur Grundlage seiner (des Architekten) Planung machen dürfen, ohne sie vorher zu prüfen. Zum einen ist durch die Übernahme der fehlerhaften Berechnungen die Leistung des Architekten selbst mangelhaft geworden, da sie nun ebenfalls fehlerhaft war. Zum anderen ist der Architekt verantwortlich für die Koordination der an einem Bauprojekt Beteiligten. Auch die Tatsache, dass die Bauherrin den Statiker selbst extra und unabhängig von ihrem Architekten beauftragt hat, kann daran nichts ändern, da sie damit nicht das Risiko für eine fehlerhafte Statik übernehmen wollte. Der Architekt hat hier also tatsächlich „Schuld“, wie es das Klischee besagt, und muss der Bauherrin Schadensersatz leisten.

Eine solche Haftung des Architekten für Fehlleistungen Dritter hätte nach Ansicht des Gerichts nur verhindert werden können, indem der Bauherr ausdrücklich (und schriftlich!) versichert, dass er das Risiko für die Leistung des Statikers übernimmt und der Architekt diese ohne gesonderte Prüfung seiner Leistung zu Grunde legen darf. Der Architekt haftet auch dann nicht, wenn der den Fehler in der Leistung des Statikers nicht erkennen konnte. Es empfiehlt sich also, bei der Einbeziehung fremder Leistungen ein genaues Augenmerk auf deren Vollständig- und Richtigkeit zu legen oder eine entsprechende Haftung im Voraus vertraglich auszuschließen. Wird die Haftung ausgeschlossen, ist darauf zu achten, dass ein solcher Ausschluss auch wirksam ist, den Bauherrn also insb. nicht unangemessen benachteiligt.

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Architektenhaftung – Fallbeispiel 2

Nach Abschluss der Bauphase und Einzug des Bauherrn treten Feuchtigkeitsschäden am Objekt auf. Auf daraufhin erfolgende Nachfrage des Bauherrn bei seinem Architekten, ob zumindest die übrigen, bisher nicht durch Feuchtigkeitsschäden in Erscheinung getretenen Bauteile dicht seien, antwortet der Architekt, dass dies der Fall sei. Diese Antwort stellt sich jedoch als falsch heraus, als sich in der Folge auch an den bisher unauffälligen Bauteilen Feuchtigkeitsschäden zeigen.

Der Bauherr will nun den Architekten für seine Fehlinformation in Regress nehmen.

In dem diesem Beispiel zugrunde liegenden Rechtsstreit ging das entscheidende Gericht vom Vorliegen eines Auskunftsvertrages zwischen Architekten und Bauherrn aus, der unabhängig von dem bzgl. des Gebäudes geschlossenen Architektenvertrag bestehen sollte. Zustande gekommen war der Auskunftsvertrag nach Ansicht des Gerichts dadurch, dass der Bauherr bei seinem Architekten anrief und um eine für den Bauherrn wichtige Information – nämlich der Dichte des restlichen Gebäudes – bat. Die Wichtigkeit dieser Information für den Bauherrn sei für den Architekten dabei auch erkennbar gewesen. Indem sich der Architekt zu der Aussage hinreißen ließ, die übrigen Bauteile seien gegen Feuchtigkeit geschützt, habe er dem Auskunftsvertrag zugestimmt – und sich damit zugleich in die Schadensersatzhaftung für Fehlerhaftigkeit seiner Aussage begeben.

Dabei ist es übrigens nicht relevant, ob nun die fehlerhafte Auskunft innerhalb des Architektenvertrages oder aufgrund eines zusätzlichen Auskunftsvertrages gegeben wird. In beiden Fällen muss der Architekt mit Schadensersatzforderungen des Bauherrn rechnen!

Und: die gleiche Haftung kann entstehen, wenn der Architekt Auskünfte gegenüber Dritten, z. B. den das Bauprojekt finanzierenden Kreditinstituten oder anderen am Bau mitwirkenden Handwerkern oder Ingenieuren erteilt, zu denen er vom Bauherrn nicht beauftragt wurde!

Ein vertraglicher Haftungsausschluss für die abgegebenen Aussagen kann der Haftung Abhilfe schaffen, allerdings muss dieser Haftungsausschluss seinerseits rechtlich zulässig und wirksam sein.