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Rechtliches rund um PV-Anlagen

Bedeutung von Solaranlagen als erneuerbare Energiequelle

Photovoltaikanlagen (PV-Anlagen) bestehen aus Solarzellen, die Sonnenlicht einfangen und es in elektrische Energie umwandeln Die erzeugte elektrische Energie kann entweder direkt genutzt, in Batterien gespeichert oder in das Stromnetz eingespeist werden.

Wer sich für eine PV-Anlage interessiert, dem werden meist farbige Broschüren über Wechselrichter, Module und Unterkonstruktionen, dazu Datenblätter, Einspeisezusagen oder Projektskizzen übergeben. Im besonderen Interesse des Erwerbers bzw. Investors steht jedoch die Ertragsprognose.

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Ertrag als Verkaufsargument

Ertragsprognosen geben Auskunft dazu, welche Menge an Strom die PV-Anlage erzeugt und welche Rendite mit ihr zu erzielen sein wird – also welchen Ertrag und Gewinn die Solaranlage dem Erwerber bringen wird, wenn er sich zum Erwerb einer PV-Anlage entscheidet. Genau deswegen sind Ertragsprognosen – manchmal auch als Wirtschaftlichkeitsberechnung bezeichnet – durchaus kritisch zu hinterfragen.

Berechnet der Installateur die Grundlage der Ertragsprognose falsch, können für den Erwerber hohe Schadensersatzansprüche entstehen. Dabei gibt es in der Rechtsprechung zwei unterschiedliche Ansätze. Ein Teil der Gerichte sieht eine Ertragsprognose als vereinbarte Beschaffenheit (etwa OLG München vom 11. Dezember 2014, 14 U 345/14. Ein anderer Teil der Rechtsprechung sieht die Ertragsprognose als Inhalt einer vorvertraglichen Beratung, über die ein eigenständiger mündlicher Beratungsvertrag abgeschlossen wird (etwa OLG Hamm vom 19. Dezember 2017, 21 U 112/16 zu Brennwertthermen).

Dadurch dass ein Haftungsausschluss durch Allgemeine Geschäftsbedingungen (AGB) den gesetzlichen Vorgaben der §§ 205 ff. BGB standhalten muss, ist der Haftungsausschluss für Prognosefehler des Installateurs nur im Rahmen der gesetzlichen Vorschriften möglich. Selbst wenn der Erwerber die Werte als Berechnungsgrundlage selbst bereitstellt, kann dies dem Installateur bei mangelnder Nachprüfung ebenfalls zur Last gelegt werden.

Verzögerte Fertigstellung

Verzögert sich die Fertigstellung der PV-Anlage kann sich dies in zweifacher Weise auswirken. Zum einen kann die gesetzliche Stromvergütung geringer ausfallen, als sie prognostiziert wurde. Die Solarstromvergütung im EEG wird fortlaufend angepasst, im Regelfall sinkt sie kontinuierlich ab. Wird eine PV-Anlage daher später als geplant in Betrieb genommen, kann die Stromvergütung für die folgenden 20 Jahre geringer ausfallen.

Zum anderen kann eine Anlage zwar rechtzeitig in Betrieb genommen worden sein, die Einspeisung in das Stromnetz erfolgt jedoch später als geplant. Auch in diesem Fall entstehen dem Anlagenbetreiber finanzielle Nachteile für den Zeitraum, in dem die Anlage keinen Strom einspeisen kann. Diese Nachteile wirken sich noch stärker aus, wenn – wie meist – die Anlage fremdfinanziert ist. Dann muss der Anlagenbetreiber bereits Zins- und Tilgungszahlungen an die Bank leisten, ohne auf Einnahmen für seinen Strom zurückgreifen zu können.

Grundlage für jeden Schadensersatzanspruch wegen verspäteter Leistungen ist die vertragliche Vereinbarung der Parteien. In den vertraglichen Vereinbarungen finden sich regelmäßig mehr oder weniger genaue Regelungen über den Zeitpunkt, zu dem die Photovoltaikanlage fertiggestellt sein soll. Meist enthält der Vertrag einen festgelegten Leistungszeitpunkt, manchmal schweigt allerdings der Vertrag dazu.

Enthält der Vertrag einen Leistungszeitpunkt, so gerät der Auftragnehmer automatisch in Verzug, wenn er die Leistung aus eigenem Verschulden nicht bis zu dem vereinbarten Zeitpunkt fertigstellt. Zuzurechnen ist ihm dabei auch das Verschulden eines Subunternehmers, dessen er sich bedient. Ist der Vertragstext jedoch nicht klar genug, gilt das Gebot der kundenfreundlichsten Auslegung (OLG München, Urteil vom 28.01.2020, 28 U 425/19). Der Verwender der Vertragsklauseln – dies ist in der Regel der Installateur – trägt demnach das Risiko missverständlicher Regelungen.

Wird der Fertigstellungstermin und der Leistungszeitraum im Vertrag nicht vereinbart, so ist der Erwerber der Photovoltaikanlage dennoch nicht schutzlos. In diesem Fall gelten die gesetzlichen Regelungen zum Verzug, der eintritt, nachdem der Erwerber die vertragliche Leistung anmahnt hat. Der Erwerber muss seinen Auftragnehmer demnach auffordern, das geschuldete Werk fertigzustellen. Ist der Verzug dadurch eingetreten, kann der Erwerber den während des Verzugs eintretenden Schaden ersetzt verlangen. Der Schaden ergibt sich regelmäßig aus der entgangenen Stromvergütung – entweder durch Zahlungen des Netzbetreibers, durch den Verkauf des Stroms an Dritte oder die Verwendung des Stroms im Rahmen der Eigenversorgung.

Die Gerichte verzichten oft darauf, den geltend gemachten Schaden durch einen Gutachter ermitteln zu lassen. Es reicht ihnen aus, den Durchschnittswert aus den späteren Erträgen der Photovoltaikanlage zu bilden oder die Ertragsprognose des Solarunternehmens heranzuziehen (etwa OLG Dresden vom 25. Juni 2013, Az.: 9 U 1190/12).

Es gibt jedoch Möglichkeiten, das Risiko von Verzögerungen dadurch zu reduzieren, dass eindeutige Leistungsfristen, möglichst auch für den Netzanschluss der Anlage, in den Verträgen vereinbart werden. Zudem sollte vor Vertragsabschluss überprüft werden, ob das Stromnetz ausgebaut werden muss bzw. zum Netzverknüpfungspunkt noch Leitungen zu verlegen sind. Bei Verzögerungen auf Seiten des Netzbetreibers ist auf die schnelle Durchführung notwendiger Maßnahmen zu drängen. Nach Beginn der Installationsarbeiten sollte der Baufortschritt im Blick bleiben, gegebenenfalls sind zeitnah Mahnungen mit Fristsetzungen auszusprechen.

Leistungsverzeichnis, Vertragstext, AGB, VOB/B, BGB – unterschiedliche Regelungen können das Vertragsverhältnis bestimmen. Zu beachten sind Einschränkungen der Haftung oder der vereinbarten Leistungsfristen. Zudem sollte der Vertrag alle Leistungen für eine schlüsselfertige PV-Anlage umfassen, um später unkalkulierbare Zusatzkosten auszuschließen. Um bei manchmal verwirrenden Verträgen über den Erwerb von PV-Anlagen den Überblick zu behalten, hilft die Beratung durch einen spezialisierten Rechtsanwalt.