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Rechtliches rund um PV-Anlagen

Bedeutung von Solaranlagen als erneuerbare Energiequelle

Vor dem Hintergrund energiepolitischer Entscheidungen gewinnen Solaranlagen als erneuerbare Energiequelle an Bedeutung. Insofern steigt auch die Zahl von Fällen in der baurechtlichen Praxis, in denen Photovoltaikanlagen (PV-Anlage) Gegenstand der Rechtsberatung sind.

Photovoltaik wandelt Sonnenlicht unmittelbar in elektrischen Strom um. Dazu kann eine größere PV-Anlage auf dem Gebäudedach errichten werden oder ein bis zwei Module auch auf der Terrasse oder am Balkon befestigt werden. Die PV-Anlage besteht aus Solarmodulen, die mit ihren darin enthaltenen Solarzellen das Sonnenlicht aufnehmen. Der erzeugte Gleichstrom wird dann mit Hilfe eines Wechselrichters in Haushaltsstrom mit 230 Volt umgewandelt. Die elektrische Leistung (Nennleistung) einer Photovoltaik-Anlage wird in Kilowattpeak (kWp) angegeben.

Im Ein- oder Zweifamilienhaus kann die Entscheidung über die Anschaffung einer PV-Anlage in der Regel allein getroffen werden. In einer Eigentums- oder Mietwohnung müssen die Miteigentümer bzw. die Vermieter zustimmen. In der WEG ist über den Bau der PV-Anlage (§ 20 Abs. 1 WEG), die Bedingungen des Betriebs in Abhängigkeit vom Betriebskonzept sowie über die Verwendung des erzeugten Stroms (Einspeisung, Selbstnutzung) ein entsprechender WEG-Beschluss zu fassen.

Eine Zustimmung der Miteigentümer bzw. des Vermieters wird auch dann benötigt, wenn ein Stecker-Solargerät für den Balkon installiert werden soll. Diese stromerzeugenden Plug-and-Play- Geräte können auch ohne großen Planungs- und Installationsaufwand erworben und genutzt werden. Im Gegensatz dazu müssen bei PV-Anlagen, die an oder auf Gebäuden installiert werden, zusätzliche technische und rechtliche Vorgaben eingehalten werden.

In Niedersachsen ist die Bauordnung in § 32a NBauO erweitert worden. Eine Photovoltaik-Pflicht auf Dachflächen wurde für den Neubau sämtlicher Gebäudearten eingeführt. Die Regelung greift zudem nun bereits ab einer Mindestdachfläche von 50 qm und sieht eine Mindestbelegung von 50 % der Dachfläche mit PV-Anlagen vor.

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Baurechtliche und genehmigungsrelevante Vorgaben sind auch bei der Installation einer PV-Anlage zu beachten. Die Niedersächsische Bauordnung regelt in § 69 Abs. 2 NbauO, dass die Installation einer privat genutzten PV-Anlage grundsätzlich ohne Genehmigung möglich ist, solange sie nicht auf einer Freifläche – etwa im Garten – aufgestellt wird.

Auch wenn keine Genehmigung erforderlich ist, gilt es, baurechtliche Vorschriften zu beachten. Beispielsweise sind Gestaltungsgrundsätze des Bebauungsplans, etwaige Vorgaben des Denkmalschutzes und vorsorgliche Abstände zum Nachbargrundstück zu berücksichtigen. Zu beachten ist auch die Blendwirkung der spiegelnden Module, um Nachbarschaftskonflikte zu vermeiden.

Das Dach muss zudem für die Anbringung der Solarkollektoren auch ausgelegt sein, der Dachstuhl also intakt und hinsichtlich der Statik so beschaffen, dass er die zusätzliche Last tragen kann. Auch die regional unterschiedlichen Schnee- und Windlasten sind einzuberechnen.

Damit der Brandschutz auch nach der Installation einer PV-Anlage gewährleistet ist, muss diese so angeordnet und hergestellt sein, dass Feuer nicht auf andere Gebäudeteile oder Nachbargebäude übertragen werden kann (§ 32 Abs. 3 NBauO).

Folgende typische Probleme bzw. Mängel können sich beispielhaft an PV-Anlagen zeigen und dann nicht nur die Leistung beeinträchtigen, sondern die Anlage und Immobilie auch:

  • Fehlerhafte Stromerträge einer PV-Anlage, etwa durch teilweise Verschattung der Anlage
  • Beschädigte Dachkonstruktion nach Installation einer PV-Anlage
  • Missachtete Abstandsregeln und defekte Kabel (Brand an PV-Anlagen)
  • Fehlende Einhaltung sämtlicher Bauvorschriften, insbesondere der Abstandsregeln
  • Fehlende Regensicherheit nach Einbau einer In-Dach-PV-Anlage aufgrund mangelhafter Ausführung der Dachabdichtung

Ein Mangel liegt dann vor, wenn die PV-Anlage aufgrund von Bauteil- oder Installationsfehlern von der vereinbarten Beschaffenheit abweicht. Neben der Mangelbeseitigung hat der Verkäufer oder Werkunternehmer auch die Kosten für Transport, Arbeit und Material zu tragen. Um Gewährleistungsrechte erfolgreich durchzusetzen, empfiehlt sich die Beratung durch einen Rechtsanwalt.

Hinsichtlich der Errichtung und Installation von Photovoltaikanlagen findet kein Kauf-, sondern Werkvertragsrecht Anwendung, wenn die Schwerpunkte von den Vertragsparteien im Bereich der Planung nach individuellen Anforderungen des Auftraggebers und umfangreichen Montageleistungen liegen.

Die Gewährleistung endet beim Kauf in der Regel 2 Jahre nach dem Kauf bzw. der Installation. Handelt es sich aufgrund von Planungs- und Montageleistungen um einen Werkvertrag gilt für diesen eine Verjährungsfrist von 5 Jahren. Während dieser Zeit muss der Verkäufer oder Werkunternehmer auftretende und gerügte Mängel beseitigen. Zu beachten ist, dass es hier ausschließlich um die Ansprüche gegenüber dem Vertragspartner und nicht gegenüber dem Hersteller handelt. Ansprüche gegen letzteren können sich allerdings aus dessen Garantiebedingungen ergeben.

Nach dem Erneuerbare-Energien-Gesetz (EEG) ist der Stromnetzbetreiber dazu verpflichtet, die solarerzeugte Energie vom Kunden abzunehmen und ins öffentliche Stromnetz einzuspeisen. Bereits vor der Installation der PV-Anlage ist diese beim örtlichen Netzbetreiber zu beantragen, um sicherzustellen, dass die technischen Anforderungen des örtlichen Stromnetzes erfüllt werden. Errichtung, Anschluss und Anmeldung sollten durch einen zertifizierten Fachbetrieb erfolgen.

Nach dem EEG sind alle Betreiber verpflichtet, den Standort und die Leistung ihrer PV-Anlage bei der Bundesnetzagentur zu registrieren. Photovoltaikanlagen, Balkonkraftwerke und Mini-PV-Anlagen müssen dazu – online – im Marktstammdatenregister (MaStR) angemeldet werden. Wichtig ist die Einhaltung der recht kurzen Frist von einem Monat nach Inbetriebnahme.

Welche Steuern für die Photovoltaikanlage anfallen, hängt von mehreren Faktoren ab und ist im Einzelfall zu prüfen. Die Einkommensteuerpflicht ist entfallen, sofern die PV-Anlage auf oder an Ihrem Wohngebäude installiert ist und eine maximale Leistung von 30 kWp hat. Gewerbesteuer muss erst ab einem Jahresgewinn von 24.500 Euro gezahlt werden. Auch die Umsatzsteuer entfällt für die meisten neuen Anlagen. Dennoch ist die Anmeldung der PV-Anlage beim Finanzamt nötig.