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Bauverzug

Bauverzug: Wenn das Haus nicht rechtzeitig fertig wird. Wann lässt sich Schadensersatz beanspruchen?

Verzögerungen am Bau des Eigenheimes sind nicht nur ärgerlich, sondern verursachen auch erhebliche Mehrkosten.

Ganz oben bei den Ursachen für Bauverzögerungen steht der Winter. Fallen die Innenausbauten in die Winterzeit, so lassen die Bauunternehmen die Arbeiten oftmals ruhen, um teure Heizkosten zu sparen.

"In den Bauverträgen wird fast immer kein fester Termin für die Fertigstellung vereinbart" so Helga Bächle von der Verbraucherzentrale Baden-Württemberg.

Schutz bietet da die Festsetzung eines verbindlichen Fertigstellungstermines im Bauvertrag. Doch Vorsicht: Auch wer meint, mit seinem Bauvertrag auf der sicheren Seite zu sein, wegen einer festgelegten Vertragsstrafe bei Verzögerungen am Bau, kann eine böse Überraschung erleben.

Oftmals ist diese so schwammig und schlecht formuliert, dass diese Vertragsstrafe rechtlich nicht durchsetzbar ist. Die gesetzlichen Vorgaben für die Formulierung werden von den Firmen bewusst nicht beachtet, sodass es später keine Möglichkeit zur Durchsetzung dieser Vertragsstrafe gibt.

In vielen Fällen werden Bautätigkeiten auch nicht weiter ausgeführt, weil der Auftraggeber die Baufirmen nicht bezahlt, oder weil Baufirmen oftmals an anderen Baustellen lukrativere Aufträge haben. In solchen Fällen muss schnell reagiert werden.

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"Höhere Gewalt" oder einfach nur schlechtes Wetter? Fertigstellungstermine rechtssicher vereinbaren!

Verzögerungen bei der Fertigstellung sowie daraus resultierende Regressansprüche des Bauherrn, werden vom Bauträger gerne mit der "Höhere Gewalt"-Klausel abgeschmettert.

Verbindliche Termine zur schlüsselfertigen Übergabe des neuen Eigenheimes sollten daher (rechtssicherer!) Bestandteil eines jeden Bauvertrages sein. Laut einem bereits 1973 ergangenen Urteils (Az. VII ZR 196/72) des Bundesgerichtshofes greifen Schlechtwetter-Klauseln in Bauverträgen nur in wirklichen Ausnahmefällen, nicht jedoch bei für die Jahreszeit normaler, winterlicher Witterung und begründen daher folgerichtig auch keine Bauverzögerungen.

Können Arbeiten witterungsbedingt tatsächlich nicht ausgeführt werden (z. B. Erdaushub, Betonierarbeiten, etc.), sind die Unternehmen allerdings trotzdem berechtigt, anfallende Arbeiten aufzuschieben. In diesem Fall müssen Bauträger sowie sämtliche am Bau beteiligte Unternehmen jedoch vorher Maßnahmen ergreifen, um den Bau gegen Winterschäden zu schützen.

Bauverzug durch zu wenig Personal

Der Hausbau eines Mandanten gestaltete sich nur schleppend. Grund dafür war u.a. die große räumliche Entfernung des ausführenden Bauunternehmens, dessen Niederlassung sich zwei Stunden Fahrtzeit vom Bauort entfernt befand.

Hinzu kam, dass das General-Bauunternehmen sich bei der Preisgestaltung verkalkuliert hatte und sich kein Handwerksbetrieb dazu bereit erklären wollte, für den gebotenen Preis Personal zu stellen.

Aus einer vereinbarten Bauzeit von 7 Monaten wurden hier bereits 2 Jahre und für die weiteren Aussichten zur vereinbarten schlüsselfertigen Übergabe des Eigenheimes galt: Ende offen.

Als renommierte Fachanwaltskanzlei für Baurecht in Hannover nahm der NDR Kontakt zu unserer Kanzlei auf und berichtete im Juni 2019 über diesen von Becker Baurecht bearbeiteten Fall (ab Minute 4:40). Bezeichnenderweise trägt der Beitrag den Titel "Die Tricks bei Bau und Handwerk".

Der Familie konnten wir hier helfen, indem wir Verträge rechtlich wirksam gekündigt haben. Anschließend erfolgte, in Zusammenarbeit mit einem Sachverständigen, die Fertigstellung des Objektes.