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Herr Becker hat uns vor kurzem bei baurechtlichen Anliegen sehr unterstützt.
Es wurde schnellstmöglich ein Termin für ein persönliches Gespräch vereinbart...
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Herr RA Becker vertritt uns seit vielen Jahren in baurechtlichen Belangen und steht uns immer kompetent zur Seite und wir fühlen uns überdurchnittlich gut beraten und betreut.
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Was tun, wenn der Bauträger den Fertigstellungstermin nicht einhalten kann?
Bauverzug: Wenn das Haus nicht rechtzeitig fertig wird.
Wann lässt sich Schadensersatz beanspruchen?
Verzögerungen am Bau des Eigenheimes sind nicht nur ärgerlich, sondern verursachen auch erhebliche Mehrkosten.
Ganz oben bei den Ursachen für Bauverzögerungen steht der Winter. Fallen die Innenausbauten in die Winterzeit, so lassen die Bauunternehmen die Arbeiten oftmals
ruhen, um teure Heizkosten zu sparen.
"In den Bauverträgen wird fast immer kein fester Termine für die Fertigstellung vereinbart" so Helga Bächle von der Verbraucherzentrale Baden-Württemberg.
Schutz bietet da die Festsetzung eines verbindlichen Fertigstellungstermines im Bauvertrag. Doch vorsicht: Auch wer meint, mit seinem Bauvertrag auf der
sicheren Seite zu sein, wegen einer festgelegten Vertragsstrafe bei Verzögerungen am Bau, kann eine böse Überraschung erleben.
Oftmals ist diese so schwammig und schlecht formuliert, dass diese Vertragsstrafe rechtlich nicht durchsetzbar ist. Die gesetzlichen Vorgaben für die
Formulierung werden von den Firmen bewusst nicht beachtet, sodass es später keine Möglichkeit zur Durchsetzung dieser Vertragsstrafe gibt.
In vielen Fällen werden Bautätigkeiten auch nicht weiter ausgeführt, weil der Auftraggeber die Baufirmen nicht bezahlt, oder weil Baufirmen oftmals an
anderen Baustellen lukrativere Aufträge haben. In solchen Fällen muss schnell reagiert werden.
"Höhere Gewalt" oder einfach nur schlechtes Wetter?
Fertigstellungstermine rechtssicher vereinbaren!
Verzögerungen bei der Fertigstellung sowie daraus resultierende Regressansprüche des Bauherrn, werden vom Bauträger gerne mit der "Höhere Gewalt"-Klausel
abgeschmettert.
Verbindliche Termine zur schlüsselfertigen Übergabe des neuen Eigenheimes sollten daher (rechtssicherer!) Bestandteil eines jeden Bauvertrages sein.
Laut einem bereits 1973 ergangenen Urteils (Az. VII ZR 196/72) des Bundesgerichtshofes greifen Schlechtwetter-Klauseln in Bauverträgen nur
in wirklichen Ausnahmefällen, nicht jedoch bei für die Jahreszeit normaler, winterlicher Witterung und begründen daher folgerichtig auch keine Bauverzögerungen.
Können Arbeiten witterungsbedingt tatsächlich nicht ausgeführt werden (z.B. Erdaushub, Betonierarbeiten, etc.), sind die Unternehmen allerdings trotzdem berechtigt,
anfallende Arbeiten aufzuschieben.
In diesem Fall müssen Bauträger sowie sämtliche am Bau beteiligte Unternehmen jedoch vorher Maßnahmen ergreifen, um den Bau gegen Winterschäden zu schützen.
Bauverzug durch zu wenig Personal
Der Hausbau eines Mandanten gestaltete sich nur schleppend. Grund dafür war u.a. die große räumliche Entfernung des ausführenden Bauunternehmens, dessen
Niederlassung sich 2Â Stunden Fahrtzeit vom Bauort entfernt befand.
Hinzu kam, dass das General-Bauunternehmen sich bei der Preisgestaltung verkalkuliert hatte und sich kein Handwerksbetrieb dazu bereit erklären wollte,
für den gebotenen Preis Personal zu stellen.
Aus einer vereinbarten Bauzeit von 7 Monaten wurden hier bereits 2 Jahre und für die weiteren Aussichten zur vereinbarten schlüsselfertigen Übergabe
des Eigenheimes galt: Ende offen.
Als renomierte Fachanwaltskanzlei für Baurecht in Hannover nahm der NDR Kontakt zu unserer Kanzlei auf und
berichtete im Juni 2019 über diesen von Becker-Baurecht bearbeiteten Fall
(ab Minute 4:40). Bezeichnenderweise trägt der Beitrag den Titel "Die Tricks bei Bau und Handwerk".
Der Familie konnten wir hier helfen, indem wir Verträge rechtlich wirksam gekündigt haben. Anschließend erfolgte, in Zusammenarbeit mit einem Sachverständigen,
die Fertigstellung des Objektes.
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