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Probleme nach dem Kauf einer Immobilie

Unterschätzter Modernisierungsbedarf, Sonderumlagen, Finanzierung ohne Eigenkapital...
Wir helfen Ihnen, Fallstricke bei Kauf einer Wohnung oder eines Hauses zu vermeiden

Haus oder Eigentumswohnung: Neu bauen oder lieber fertig kaufen?
Ein Haus bauen, von Grund auf neu, vom Architekten entworfen ganz individuell, nach eigenen Wünschen. Der Traum vieler Familien - gäbe es da bloß nicht so viele Vorschriften und Gesetze zu beachten.

"Viel einfacher ist es, anstatt selbst zu bauen, einfach ein bereits fertiges Haus oder Eigentumswohnung zu kaufen." So jedenfalls die gängige Meinung - doch weit gefehlt!

Denn auch hier lauern jede Menge Fallstricke sowie rechtliche und finanzielle Besonderheiten, die es zu beachten gilt.

Der Kaufvertrag des Grundstückes und der Bauvertrag des Hauses sollten in jedem Fall unabhängig voneinander geprüft werden.

Mängel beim Hauskauf oder Kauf einer Eigentumswohnung

Sowohl beim Hauskauf wie beim Kauf einer Eigentumswohnung, können Mängel auftreten.

Beim Kauf einer Wohnung oder eines Hauses wird meistens eine Gewährleistung ausgeschlossen. In vielen Fällen zeigt sich jedoch, dass eine Geltendmachung von Ansprüchen doch möglich ist. Auch bei der Errichtung eines Hauses oder einer Eigentumswohnung, treten oft Mängel auf, die von Ihrem Vertragspartner oft nicht als so schlimm angesehen werden.

Werden nach der Fertigstellung Mängel am Bau entdeckt ("Pfusch am Bau"), setzen viele Bauherren auf die Kulanz des ausführenden Bauunternehmens - fast immer jedoch vergebens.

Im Gegenteil: Viele Baufirmen verweigern sogar die Herausgabe der Schlüssel für das Objekt, bevor nicht die letzte Rate bezahlt wurde. Der Bauherr sieht sich dadurch mit der unangenehmen Situation konfrontiert, mit der Zahlung der letzten Rate keinerlei Druckmöglichkeit mehr zur Mangelbeseitigung zu haben.

Meistens geht dies außergerichtlich mit dem nötigen Druck, manchmal hilft jedoch auch nur eine gerichtliche Auseinandersetzung, um die Rechte durchzusetzen und das Bauwerk mangelfrei herzustellen.

Becker-Baurecht, die Fachanwaltskanzlei in Hannover, verhilft Ihnen zu Ihrem Recht.

Haben Sie noch Fragen?
Gerne helfen Ihnen unsere Baurechtspezialisten weiter.

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Öffnungszeiten
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Zusatzkosten durch nachträgliche Sonderumlage

Der Erwerb einer Eigentumswohnung bedeutet auch immer den Eintritt in eine Wohnungseigentümergemeinschaft (WEG). Rechtlich gilt es dabei einiges zu beachten.

Im vorliegenden Fall wurde unmittelbar nach der Übergabe der Wohnung eine Sonderumlage für die Dachneueindeckung fällig. Dieser Umstand wurde unserer Mandantschaft im Vorfeld des Erwerbs der Eigentumswohnung verschwiegen. Sonderumlagen sind Rücklagen und dienen im Falle eines außergewöhnlichen oder unvorhersehbaren Liquiditätsbedarfs einer Eigentümergemeinschaft zur Kostenabdeckung und sind von jedem Wohnungs­eigentümer zu entrichten.

Die Verkäufer beriefen sich auf einen Gewährleistungsausschluss. Unsere Mandanten mussten als neue Eigentümer die Sonderumlage an die WEG zahlen. In Kenntnis der Rechtslage sowie eingehender Prüfung des Kaufvertrages erreichte unsere Kanzlei für Baurecht jedoch die Rückerstattung dieser Sonderumlage von den Verkäufern.

Bauliche Mängel nach Fertigstellung

Nach Abschluss der Bauarbeiten erstellte unsere Mandantschaft eine Mängelliste zu „Pfusch am Bau“. Insbesondere an Dach und Dachterrasse befanden sich teils erhebliche Bauschäden. Auch nach mehrmaliger Aufforderung, seitens der Bauherren, lehnte das verantwortliche Bauunternehmen die Beseitigung dieser Baufehler ab. Wassereinbruch, Schimmel und schlimmstenfalls moderndes Mauerwerk wären die Folgen gewesen.

Es bestand somit akuter Handlungsbedarf zur Beseitigung der Bauschäden. Durch die vorher angefallenen Baukosten war unser Mandant jedoch nicht in der Lage, die nun zusätzlichen Kosten zur Beseitigung der Baumängel zu übernehmen.

Erste Maßnahme unserer Fachanwaltskanzlei für Baurecht in Hannover war daher der Versuch einer außergerichtlichen Einigung mit dem verantwortlichen Bauunternehmer. Da dieser jedoch die Kostenübernahme für die Beseitigung des Baupfuschs verweigerte, beschritten wir für unsere Mandantschaft den Klageweg und konnten so erfolgreich einen sogenannten Kostenvorschuss für die Mangelbeseitigung durchsetzen. Beim Kostenvorschuss muss der Auftragnehmer eine Zahlung leisten. Mit dem Geld wird dann die Mangelbeseitigung durchgeführt.